EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 84
Literatur
Siehe bei § 81 ff EheG.
Übersicht der Kommentierung
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I. Der Trennungsgrundsatz
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Nach § 84 EheG sollen sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren („Trennungsgrundsatz“). Damit sollen Auseinandersetzungen zwischen den Ex-Gatten aufgrund einer vermögensrechtlichen Bindung verhindert werden, unter denen insb gemeinsame Kinder leiden; dies gilt va, wenn bereits persönliche Differenzen bestehen. Grundsätzlich hat der Trennungsgrundsatz (§ 84 EheG) gegenüber dem Bewahrungsgrundsatz (§ 90 EheG) Vorrang. Als Folge ist eine Aufrechterhaltung von Miteigentum idR tunlichst zu vermeiden: Steht die Ehewohnung – etwa ein Haus oder eine Eigentumswohnung – im Miteigentum der Ehegatten, ist deshalb der Eigentumsanteil des einen Gatten möglichst dem anderen zu übertragen. Weiters soll bei der Aufteilung einem Ehegatten kein Benützungsrecht an einer Sache des anderen eingeräumt werden. Ebenso soll eine gemeinsame Benutzung der bisherige Ehewohnung tunlichst vermieden werden. Unzulässig ist auch die Aufteilung des Wohnhauses an einen Ehegatten, des dazu gehörigen Gartens jedoch an den anderen Teil. Weiter scheidet eine Unterteilung eines Wohnobjekts in drin...