EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 83 Aufteilungsgrundsätze
Literatur
Deixler-Hübner, Die Aufteilung des Ehevermögens nach Billigkeit – oder Die stille Geltung des § 1378 BGB in Österreich, NZ 2002, 257; Holzner, Ehevermögen bei Scheidung und Tod (1998); Reiter, Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeitsprinzipien, ÖJZ 2014, 851; Wilhelm, Die Aufteilung des ehelichen Vermögens in der Rechtsprechung, NZ 1986, 145. Siehe auch bei § 81 EheG f.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Aufteilung nach Billigkeit | ||
A. | Billigkeit als oberste Maxime | ||
B. | Aufteilungskriterien | ||
II. | Beiträge der Ehegatten zum Vermögenserwerb | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Einzelne Beitragsleistungen | ||
C. | Beiträge von Dritten | ||
III. | Das Kindeswohl | ||
IV. | Schulden | ||
V. | Das Scheidungsverschulden | ||
A. | Wahlrecht des schuldlosen Teils | ||
B. | Bindung an den Schuldausspruch | ||
VI. | Aufteilungsquoten | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Einzelne Aufteilungsquoten |
I. Aufteilung nach Billigkeit
A. Billigkeit als oberste Maxime
1
Das Grundprinzip des Aufteilungsrechts ist die Billigkeitsentscheidung (§ 83 Abs 1 S 1 EheG), sodass die Aufteilung des ehelichen Vermögens – aber auch von Schulden – nicht streng rechnerisch erfolgt. Das Gericht muss darauf achten, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in...