EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 78 Tod des Verpflichteten
Literatur
Fischer-Czermak, Zum Unterhalt nach Scheidung bei gleichem und ohne Verschulden, NZ 2001, 254; Vidmar, Ehegattenunterhalt und Tod des Unterhaltspflichtigen, EF-Z 2014, 153.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Übergang der Unterhaltspflicht auf die Verlassenschaft bzw die Erben | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Vom Übergang umfasste Ansprüche | ||
C. | Umfang und Wirkungen des Übergangs | ||
D. | Verwirkung des Anspruchs gegenüber dem Erben | ||
II. | Herabsetzung der Unterhaltspflicht nach Abs 2 |
I. Übergang der Unterhaltspflicht auf die Verlassenschaft bzw die Erben
A. Allgemeines
1
Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten geht die Unterhaltspflicht – entgegen dem anderslautenden, dem deutschen Erbrecht entsprechenden Wortlaut – zuerst auf die Verlassenschaft und erst mit Einantwortung auf die Erben über. Eine Exekutionsführung gegen die Verlassenschaft bzw die Erben ist aufgrund eines bestehenden Titels möglich (§ 9 EO), ohne dass ein neuer Titel geschaffen werden muss. Mehrere Erben haften grds anteilsmäßig, eine solidarische Haftung wird in der Literatur nur dann angenommen, wenn alle Erben eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben. Der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte den...