EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 74 Verwirkung
Literatur
Lukasser, Zum „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel“ im Sinne des § 74 EheG, ÖJZ 2000, 301; Moser, Verwirkung und Rechtsmissbrauch im Ehegattenunterhaltsrecht (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen des § 74 EheG | ||
A. | Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten | ||
B. | Ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel | ||
C. | Verschulden | ||
D. | Maßgeblicher Zeitpunkt | ||
III. | Rechtsfolgen von § 74 EheG |
I. Allgemeines
1
§ 74 EheG regelt die Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Er gilt für alle nachehelichen gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach § 66 ff EheG sowie für vertragliche Ansprüche, die gesetzliche Ansprüche konkretisieren; für rein vertragliche Ansprüche kommt er hingegen nicht zur Anwendung.
II. Voraussetzungen des § 74 EheG
A. Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten
2
§ 74 EheG spricht zwar „nur“ von einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten; dennoch sollen nach hM lediglich qualifizierte Verfehlungen zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Zu berücksichtigen ist dabei insb, dass durch die Scheidung die Pflichten und Bindungen des § 90 ABGB zwischen den nunmehr geschiedenen Ehegatten weggefallen sind. Das Verhalten muss jedenfalls gravierender sein als eine...