EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 73 Selbstverschuldete Bedürftigkeit
Literatur
Knoll, Verschuldensunabhängiger Unterhalt im Ehescheidungsfolgenrecht nach dem EheRÄG 1999, RZ 2000, 104; Moser, Verwirkung und Rechtsmissbrauch im Ehegattenunterhaltsrecht (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Telos | |
II. | Notdürftiger Unterhalt nach Abs 1 | |
III. | Grob schuldhaft herbeigeführter Mehrbedarf nach Abs 2 | |
IV. | Zeitlicher Anwendungsbereich |
I. Telos
1
§ 73 EheG soll den Unterhaltsberechtigten davon abhalten, ein verantwortungsloses Leben zu führen, das in weiterer Folge (auch) zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten geht. Aus der kaum vorhandenen Judikatur lässt sich aber auf eine geringe Praxisrelevanz beider Absätze schließen. Das Verhältnis von § 73 EheG zu § 68a Abs 3 EheG ist noch ungeklärt; es ist aber wohl zumindest von einer teilweisen Verdrängung des § 73 EheG im Anwendungsbereich des § 68a Abs 3 EheG auszugehen.
II. Notdürftiger Unterhalt nach Abs 1
2
Unter einem sittlichen Verschulden ist ein moralisch zu missbilligendes – aber nicht zwingend straf- oder zivilrechtlich haftbar machendes – Verhalten zu verstehen, das kausal für die Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten sein muss und das dieser zumindest fahrlässig gesetzt hat. Beispiele dafür stellen Verschwendungssucht, ...