EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 71
Literatur
Fischer-Czermak, Zum Unterhalt nach Scheidung bei gleichem und ohne Verschulden, NZ 2001, 254; Langer, Vorrangige Unterhaltspflicht der Verwandten der geschiedenen Ehegattin, iFamZ 2008, 339.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Vorrang der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten | |
II. | Verpflichtung der Verwandten nach Abs 1 | |
III. | Haftung der Verwandten nach Abs 2 |
I. Vorrang der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten
1
Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten hat grundsätzlich Vorrang vor der Unterhaltspflicht der (Adoptiv-)Eltern bzw Großeltern und der Kinder des Unterhaltsberechtigten (§ 71 Abs 1 S 1 EheG).
2
Dies gilt aber nicht für die Unterhaltsansprüche nach Billigkeit nach § 69 Abs 3 EheG und § 69a Abs 2 EheG, weil für diese eine Berücksichtigung (auch) der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der unterhaltspflichtigen Verwandten bei der Billigkeitsentscheidung vorgesehen ist. Bei diesen Ansprüchen geht die Unterhaltspflicht der Verwandten also unabhängig von § 71 EheG vor. Ob die Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten in Fällen der Unterhaltsbemessung nach § 69 Abs 3 EheG bzw § 69a Abs 2 EheG dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, hängt aber stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Für § 68 EheG gilt § 71 EheG seit dem EheR...