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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 71

Jessica Moser

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Vorrang der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten
1, 2
II.
Verpflichtung der Verwandten nach Abs 1
35
III.
Haftung der Verwandten nach Abs 2
68

I. Vorrang der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten

1

Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten hat grundsätzlich Vorrang vor der Unterhaltspflicht der (Adoptiv-)Eltern bzw Großeltern und der Kinder des Unterhaltsberechtigten (§ 71 Abs 1 S 1 EheG).

2

Dies gilt aber nicht für die Unterhaltsansprüche nach Billigkeit nach § 69 Abs 3 EheG und § 69a Abs 2 EheG, weil für diese eine Berücksichtigung (auch) der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der unterhaltspflichtigen Verwandten bei der Billigkeitsentscheidung vorgesehen ist. Bei diesen Ansprüchen geht die Unterhaltspflicht der Verwandten also unabhängig von § 71 EheG vor. Ob die Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten in Fällen der Unterhaltsbemessung nach § 69 Abs 3 EheG bzw § 69a Abs 2 EheG dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, hängt aber stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Für § 68 EheG gilt § 71 EheG seit dem EheR...

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