EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 70
Literatur
Kolmasch, Wohnversorgung als Naturalunterhalt, Zak 2008, 346; Moser, Verwirkung und Rechtsmissbrauch im Ehegattenunterhaltsrecht (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Monatliche Geldunterhaltsrente | |
II. | Anrechnung von Naturalunterhalt? | |
III. | Sicherheitsleistung | |
IV. | Kapitalabfindung |
I. Monatliche Geldunterhaltsrente
1
Nachehelicher Unterhalt ist nach dem Gesetz grundsätzlich in Geld und – im Einklang mit § 1418 ABGB – monatlich im Voraus zu leisten. Hintergrund dafür ist, dass der Unterhaltsberechtigte gänzlich frei über den gesamten ihm zustehenden Unterhalt verfügen können soll.
2
Als Geldschuld iSd § 907a Abs 1 ABGB und damit als Bringschuld ist der nacheheliche Unterhaltsgeldbetrag am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten zu übergeben oder auf ein vom Unterhaltsberechtigten bekanntgegebenes Bankkonto zu überweisen. Im Fall der Überweisung muss der Unterhaltsschuldner den Überweisungsauftrag nach § 907a Abs 2 ABGB so erteilen, dass der Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten wertgestellt ist.
3
Nach Abs 3 gebührt der volle Unterhalt auch für den Monat, in dem der Berechtigte stirbt. Diese Regelung wird analog auf die Beendigung der Unterhaltspflicht aufgrund von Verwirkung (§ 74 EheG), Wiederverheiratung...