EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 15
Literatur
Bachmann, Scheinehen, ÖStA 1991, 19; ders, Die Unterschrift des Standesbeamten, ÖStA 1992, 36; Lackner, Die obligatorische Ziviltrauung ist konkordatswidrig und unzeitgemäß (§ 15 EheG), RZ 2010, 66; Neuhaus, Heilung von Nichtehen, in FS Schwind (1978) 223; Schwind, Die Scheidung der Nichtehe, RabelsZ 38 (1974) 523; Teschner, Trauung durch einen österreichischen Standesbeamten auf einem Schiff in internationalen Gewässern, ÖStA 2003, 65; ders, Der Scheinstandesbeamte, ÖStA 1999, 32; Zeyringer, Standesbeamter und Eheschließung, ÖStA 1993, 49; ders, Der Scheinstandesbeamte, ÖStA 1999, 32.
Übersicht der Kommentierung
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I. Wirksamkeitsvoraussetzung
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Die Eheschließung vor einem Standesbeamten ist für das Zustandekommen essenziell; fehlt diese Voraussetzung, dann liegt keine Eheschließung vor („Nichtehe“). In Österreich ist die Ziviltrauung vor dem Standesbeamten obligatorisch; Trauungen vor anderen Organen, insb konfessionelle Trauungen, haben zivilrechtlich keine Wirkungen. Die Form der Eheschließung richtet sich nach den inländischen Formvorschriften und ist unabhängig von der Nationalität der Ehep...