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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 62 Grundsatz

Diana Seeber-Grimm

1

§ 62 EheG regelt den Grundsatz, dass jeder Ehegatte auch nach der Scheidung den während aufrechter Ehe geführten Familiennamen beibehält. Wenngleich sich die Bestimmung dem Wortlaut nach nur auf die geschiedene Frau bezieht, gilt dies auch für den geschiedenen Ehemann, wenn die Ehegatten den Familiennamen der Frau als gemeinsamen Familiennamen gewählt hatten (s Art II Z 1 EheRwG).

2

Das Prinzip der Beibehaltung des Familiennamensnach Scheidung gilt sowohl für einen nach § 93 Abs 1 ABGB bestimmten gemeinsamen Familiennamen als auch für nach § 93 Abs 2 ABGB vom anderen Ehegatten abgeleitete Familiennamen. Auch einen Doppelnamen, den nur ein Ehegatte geführt hat (§ 93 Abs 3 ABGB), kann dieser Ehegatte nach der Scheidung beibehalten. Der solcherart beibehaltene Familienname bleibt von Änderungen nach der Scheidung unberührt: Daher wirken sich Änderungen des Familiennamens desjenigen Ehegatten, von dem der andere seinen Namen ableitet, auf dessen beibehaltenen Namen nicht mehr aus. Berichtigungen des ursprünglichen Familiennamens hingegen muss auch der geschiedene Ehegatte gegen sich wirken und seinen beibehaltenen Familiennamen berichtigen lassen.

3

Der Grundsatz des § 62 EheG, wonach sich der Familienname als solcher ...

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