EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 59 Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines und Ratio | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen | |
IV. | 1. Fall: § 59 Abs 1 EheG | |
V. | 2. Fall: § 59 Abs 2 EheG |
I. Allgemeines und Ratio
1
§ 59 EheG regelt, unter welchen Voraussetzungen bereits verfristete Eheverfehlungen als – weiterer oder alleiniger – Scheidungsgrund (§ 59 Abs 1 EheG) oder zur Unterstützung anderer Scheidungsgründe (§ 59 Abs 2 EheG) in einem anhängigen Scheidungsverfahren geltend gemacht werden können; damit ergänzt er § 59 EheG. Die Bestimmung differenziert, ob
die Verfristung nach Klageerhebung eingetreten ist (in diesem Fall ist § 59 Abs 1 EheG anzuwenden) oder
ob die Eheverfehlung bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung verfristet war (in diesem Fall ist § 59 Abs 2 EheG anzuwenden).
2
Anhand aller verfristeten und nicht verfristeten Eheverfehlungen ergibt sich ein Gesamtbild, das den Grad des Verschuldens verändern kann. Nach hA sind verfristete Verfehlungen allerdings grundsätzlich geringer als nicht ausgeschlossene zu bewerten. Die verfristeten Eheverfehlungen können jedoch zu einer Neubewertung späterer Eheverfehlungen führen.
II. Anwendungsbereich
3
§ 59 EheG gilt nur für die Scheidung wegen Verschul...