EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 57 Fristablauf
Literatur
Deixler-Hübner/Bahtijari, Auswirkungen einer Klagezurücknahme bei bloßem Mitverschuldenseinwand im Scheidungsverfahren, Zak 2020, 224.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines und Zweck | ||
II. | Charakter der Frist und Wahrnehmung | ||
III. | Anwendungsbereich | ||
IV. | Fristbeginn | ||
A. | Subjektive Frist | ||
B. | Absolute Frist | ||
V. | Fristwahrung | ||
VI. | Hemmung der Frist | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft | ||
VII. | Folgen ungenützten Fristablaufs |
I. Allgemeines und Zweck
1
Für die Erhebung einer Klage auf Scheidung wegen Verschuldens sind nach § 57 EheG zwei Fristen zu beachten: Einerseits eine subjektive Frist von sechs Monaten, die mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes zu laufen beginnt (§ 57 Abs 1 EheG); andererseits eine absolute Frist von zehn Jahren ab Eintritt des Scheidungsgrundes (§ 57 Abs 2 EheG).
2
Die Frist soll Unsicherheiten über den Fortbestand der Ehe vermeiden. Im Fall des § 57 Abs 1 EheG muss sich der verletzte Ehegatte innerhalb der Frist von sechs Monaten entscheiden, ob er die Ehe trotz der vom anderen Ehegatten begangenen Verfehlung fortsetzen möchte – oder ob er sie als unheilbar zerrüttet ansieht und daher die Scheidungsklage erhebt. § 57 Abs 2 EheG soll sicherstellen, dass keine Eheverfehlung, die sich vor s...