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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 57 Fristablauf

Thomas Garber

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines und Zweck
1, 2
II.
Charakter der Frist und Wahrnehmung
3, 4
III.
Anwendungsbereich
57
IV.
Fristbeginn
A.
Subjektive Frist
8, 9
B.
Absolute Frist
10, 11
V.
Fristwahrung
12, 13
VI.
Hemmung der Frist
A.
Allgemeines
B.
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
1517
VII.
Folgen ungenützten Fristablaufs

I. Allgemeines und Zweck

1

Für die Erhebung einer Klage auf Scheidung wegen Verschuldens sind nach § 57 EheG zwei Fristen zu beachten: Einerseits eine subjektive Frist von sechs Monaten, die mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes zu laufen beginnt (§ 57 Abs 1 EheG); andererseits eine absolute Frist von zehn Jahren ab Eintritt des Scheidungsgrundes (§ 57 Abs 2 EheG).

2

Die Frist soll Unsicherheiten über den Fortbestand der Ehe vermeiden. Im Fall des § 57 Abs 1 EheG muss sich der verletzte Ehegatte innerhalb der Frist von sechs Monaten entscheiden, ob er die Ehe trotz der vom anderen Ehegatten begangenen Verfehlung fortsetzen möchte – oder ob er sie als unheilbar zerrüttet ansieht und daher die Scheidungsklage erhebt. § 57 Abs 2 EheG soll sicherstellen, dass keine Eheverfehlung, die sich vor s...

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