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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 8 Doppelehe

Martina Weixelbraun-Mohr

Übersicht


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I.
Verbot der Doppelehe
1, 2

I. Verbot der Doppelehe

1

Eine aufrechte Ehe steht einer weiteren Eheschließung mit einem anderen Ehepartner entgegen; die verbotswidrige Ehe ist nichtig nach § 24 EheG (s § 24 EheG Rz 10). Auch von diesem Nichtigkeitsgrund ist (wie bei der Blutsverwandtschaft) weder eine Befreiung noch eine Heilung möglich. Die Wiederholung einer Eheschließung mit demselben Ehepartner ist hingegen keine nichtige Doppelehe iSd § 24 EheG; eine solche ist bei Zweifeln an der Gültigkeit der Ehe zulässig. Eine Doppelehe liegt auch nicht vor, wenn die erste Ehe eine Nichtehe iSd § 15 EheG oder des § 17 EheG ist.

2

Eine neue Eheschließung ist erst nach wirksamer (rechtskräftiger) Auflösung der Vorehe erlaubt. Die Auflösung kann durch Tod (zur Todeserklärung s § 43 EheG Rz 4 f) oder rechtskräftige gerichtliche Auflösungsentscheidung eintreten. Zum Problem einer nachträglich nicht anerkannten Scheidung der Vorehe s § 45 EheG Rz 10 ff.

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