EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 54 Vermeidung von Härten
Literatur
Kolbitsch, Die Zerrüttungsscheidung im Spannungsverhältnis mit ehelichen Beistandspflichten, EF-Z 2021, 201; Marschall, Das Verschuldensprinzip, iFamZ 2016, 228.
Übersicht der Kommentierung
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I. Zweck der Härteregelung
1
Die Scheidungstatbestände der §§ 50-52 EheG stehen in einem Spannungsverhältnis zur ehelichen Beistandspflicht gem § 90 ABGB; sie verlangt schließlich, dass ein Ehegatte seinen Partner gerade auch in schweren Zeiten („böse Tage“) - wie Krankheiten - unterstützt. Daher sieht § 54 EheG einen Vorbehalt des Scheidungsbegehrens vor, der grobe Unbilligkeiten zu Lasten des erkrankten Ehegatten vermeiden soll.
2
§ 54 S 1 EheG wird als Generalklausel verstanden, die einen Vorbehalt der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens normiert; sie kommt - trotz der widersprüchlichen Überschrift - auch auf Fälle ohne Härte für den bekl Ehegatten zur Anwendung. § 54 S 2 und S 3 EheG konkretisieren diese Generalklausel, wobei S 3 einen demonstrativen Kriterienkatalog enthält (Dauer der Ehe, Alter der Eheleute, Ursache der Erkrankung). Dabei sind die langjährige Ehe und der betagte Ehegatte schützenswerter als eine kurz dauernd...