EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 52 Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
Literatur
Kolbitsch, Die Zerrüttungsscheidung im Spannungsverhältnis mit ehelichen Beistandspflichten, EF-Z 2021, 201.
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I. Tatbestand
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Die Scheidung nach § 52 EheG kann begehrt werden, wenn es aufgrund der schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit eines Ehegatten zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe gekommen ist; dafür genügt, dass die eheliche Gesinnung nur bei einem Teil zerstört ist. Der insofern missverständliche Gesetzeswortlaut wird nach hM so verstanden, dass die unheilbare Ehezerrüttung durch die körperliche Krankheit hervorgerufen sein muss. Damit steht dieser Scheidungsgrund in einem rechtspolitisch heiklen Spannungsverhältnis zu den ehelichen Beistandspflichten der § 89 ff ABGB. Zudem ist es im Hinblick auf Art 7 B-VG durchaus problematisch, dass das Scheidungsrecht bei psychischen Krankheiten schwere Eheverfehlungen des bekl Ehegatten erfordert ( § 50 EheG Rz 1), bei körperlichen Krankheiten hingegen die bloße Ehezerrüttung genügt – also gar keine Eheverfehlung gesetzt werden muss. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung ist auf den ers...