EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50 Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden
Literatur
Deixler-Hübner, Erwachsenenschutz im personen- und familienrechtlichen Bereich, in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht (2018) 211; Kolbitsch, Die Zerrüttungsscheidung im Spannungsverhältnis mit ehelichen Beistandspflichten, EF-Z 2021, 201; siehe § 49 EheG.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Tatbestand | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Psychische Krankheit | ||
C. | Vergleichbare Beeinträchtigung | ||
II. | Beweislast | ||
III. | Schuldausspruch und Unterhalt | ||
IV. | Ausschluss des Scheidungsrechts | ||
V. | Konkurrenzen |
I. Tatbestand
A. Allgemeines
1
§ 50 EheG wurde mit dem 2. ErwSchG novelliert und ist seit in Kraft. Mit dieser Neuregelung wurde der Scheidungstatbestand des § 50 EheG aF („geistige Störung“) terminologisch an das Erwachsenenschutzrecht angeglichen. Überdies ist der Scheidungstatbestand des § 51 EheG aF aufgehoben worden („Geisteskrankheit“), weil eine psychische Krankheit des Ehegatten allein keinen Scheidungsgrund bilden soll. Damit dient § 50 EheG nun als Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen zwar eine Eheverfehlung vorliegt, dieses Verhalten dem bekl Gatten aber – aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung – nicht als Verschulden angelastet we...