EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 6 Verwandtschaft
Literatur
Hoyer, Familienrecht und System, in FS Schwind II (1993) 157; Mader, Die Geschwister in der Familie, in Harrer/Zitta (Hrsg), Familie und Recht (1992) 85.
Übersicht
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I. Absolutes Eheverbot der Verwandtschaft
1
Die Verwandtschaft in gerader Linie und zwischen Geschwistern sowie Halbgeschwistern ist ein absolutes Ehehindernis, ein Verstoß dagegen hat die Nichtigkeit der geschlossenen Ehe (§ 25) zur Folge. Eine Befreiung von diesem Verbot ist nicht möglich. Verwandte in gerader Linie sind alle Vorfahren (Eltern, Großeltern) sowie alle Nachfahren (Kinder, Enkel usw). In der Seitenlinie betrifft das Verbot nur die unmittelbaren Geschwister und Halbgeschwister; nicht erfasst sind hingegen Angehörige der Seitenlinie einer anderen Generation, wie zB Onkel, Tante, Nichte, Neffe. Halbbürtige Geschwister haben nur einen Elternteil gemeinsam.
2
Umstritten ist die Frage, ob nur die biologische Verwandtschaft maßgeblich ist, oder ob es auf die „rechtliche Verwandtschaft“, also die Abstammung iSd § 143 ff ABGB ankommt. Dem erkennbaren Zweck der Bestimmung entspricht es, auf die biologische Verwandtschaft abzustellen, weil zwischen „Blutsverwandten“ ...