EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 45
Literatur
Balthasar-Wach, Die Neufassung der Brüssel IIa-VO, ZfRV 2022, 22; Fucik, Was kommt im internationalen Familienrecht? iFamZ 2019, 1; ders, Die Verordnung Brüssel IIb – ein erster Überblick zu Anerkennung, Vollstreckung und internationaler Zusammenarbeit, iFamZ 2022, 158.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
A. | Bisherige Rechtslage | ||
B. | Neuerungen durch die Brüssel IIb-VO | ||
C. | Folgen für das österreichische Familienrecht | ||
III. | Inhalt der Bestimmung |
I. Allgemeines
1
§ 45 EheG regelt den Fall, dass die Entscheidung über eine im Ausland aufgelöste Ehe in Österreich nicht anerkannt werden kann, aber bereits eine neue Ehe geschlossen wurde. Ohne § 45 EheG wäre diese zweite Eheschließung eine nach § 8, 24 EheG nichtige Doppelehe; die Norm ist damit dem Regelungsgehalt des § 43 Abs 1 EheG nachgebildet.
2
Mit Inkrafttreten der in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Brüssel IIa-Verordnung am regelte Art 21 Brüssel IIa-VO die Anerkennung von Entscheidungen (ua) über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe; er sah vor, dass solche Entscheidungen ohne besonderes Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Dam...