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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 44

Diana Seeber-Grimm

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Norminhalt
A.
Tatbestandsvoraussetzungen
3, 4
B.
Folgen der Aufhebung
5, 6

I. Allgemeines

1

§ 44 EheG berechtigt den Ehegatten, der im guten Glauben an den Tod seines früheren Ehegatten neuerlich geheiratet hat, die Aufhebung seiner neuen Ehe zu begehren, um zu seinem früheren Ehegatten zurückzukehren. Der fälschlich für tot Erklärte wird mit dieser Bestimmung hingegen nicht geschützt: Seine Ehe wurde mit der erneuten Eheschließung seines früheren Ehegatten aufgelöst und bleibt es auch, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird (§ 43 Abs 2 EheG).

2

Der fälschlich für tot Erklärte kann keine Aufhebung der neuen Ehe seines Ehegatten begehren. Er kann lediglich die Nichtigkeit der zweiten Ehe geltend machen, sofern beide Ehegatten der zweiten Eheschließung wussten, dass er noch lebt (§ 43 Abs 1 EheG). War auch nur ein Ehegatte der zweiten Ehe gutgläubig, hat der vermeintlich Verstorbene keine Möglichkeit, seine Ehe wiederherzustellen. Das gleiche gilt für den neuen Ehegatten der zweiten Ehe (s § 43 EheG Rz 8 f).

II. Norminhalt

A. Tatbestandsvoraussetzungen

3

Hat der für tot gehaltene Ehegatte der früheren Ehe zum Zeitpunkt der (zweiten) Eheschließung des anderen Ehegatten noch gelebt (s § 43 EheG Rz 5 ff), kann di...

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