EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 42
Literatur
Welser, Das Verschulden bei der Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe, RZ 1973, 185; Schoditsch, Anmerkung zu 3 Ob 84/14w, EF-Z 2015, 122.
Übersicht der Kommentierung
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I. Verschuldensausspruch
1
Die Aufhebung der Ehe wirkt ex nunc, sodass ihre Rechtswirkungen erst mit Rechtskraft des Aufhebungsurteils eintreten. Die Rechtsfolgen der Eheaufhebung entsprechen jenen der Ehescheidung (§ 42 Abs 1 EheG). Dies betrifft nicht nur das Personenstands- und Namensrecht, sondern auch die Obsorge für gemeinsame Kinder sowie den Aufteilungsanspruch nach § 81 ff EheG. Darüber hinaus kann die Aufhebung der Ehe nacheheliche Unterhaltsansprüche begründen, die ganz wesentlich vom Verschulden abhängen.
2
§ 42 Abs 2 EheG bestimmt, wer im Fall einer Aufhebung der Ehe als schuldig anzusehen ist, und normiert somit eine Art familienrechtliche culpa in contrahendo. Dieser Schuldvorwurf bedeutet, dass der Ehegatte ein rechtswidriges und persönlich vorwerfbares Verhalten gesetzt hat, weil er die Ehe trotz Kenntnis des Aufhebungsgrundes eingegangen ist. Der Verschuldensausspruch setzt dementsprechend eine Schuldfähigkeit voraus. Diese kann etwa bei Personen mit psychischen Erkrankungen fehle...