EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 41 Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter
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Die Vorschrift bezweckt primär den Schutz des Ehegatten, der mangels Entscheidungsfähigkeit keine Aufhebungsklage einbringen kann, vor der Untätigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Zudem ist sie anzuwenden, wenn durch die Ehe das Wohl des Ehegatten nicht gefährdet war und der gesetzliche Vertreter deshalb nach § 39a Abs 2 EheG gar keine Aufhebungsklage einbringen hätte können. Sobald der betroffene Ehegatte seine Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt, kann er – wenn er sich von der Ehe lösen möchte – innerhalb einer „Nachfrist“ von sechs Monaten die Aufhebungsklage einbringen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch der gesetzliche Vertreter mit der Klagsführung zuwarten könnte. Die Klage des gesetzlichen Vertreters muss vielmehr innerhalb der Fristen des § 40 EheG eingebracht werden. Eine verspätete Aufhebungsklage des gesetzlichen Vertreters ist abzuweisen.