zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 40 Klagefrist

Raphael Thunhart

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Fristbeginn
25
III.
Fristenhemmung
6, 7

I. Allgemeines

1

Der Anspruch auf Aufhebung der Ehe muss binnen einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend gemacht werden. Der Beginn dieser Frist hängt davon ab, welcher Aufhebungsgrund geltend gemacht wird. Anders als etwa im Scheidungsrecht (§ 57 Abs 2 EheG) existiert für die Aufhebungsklage keine absolute Klagefrist. Für die Fristenberechnung ist § 902 ABGB maßgebend, sodass der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitzurechnen ist. Die Klagefrist für die Aufhebungsklage ist eine Präklusivfrist und somit vom Gericht von Amts wegen wahrzunehmen. Sie ist unverzichtbar und kann durch Parteienvereinbarung nicht verlängert werden. Fristwahrend ist die Einbringung der Klage bei Gericht. Verspätete Klagen sind mit Urteil abzuweisen, weil das Klagerecht erloschen ist.

II. Fristbeginn

2

Der Beginn des Fristenlaufs hängt vom jeweiligen Aufhebungsgrund ab. Für die Aufhebung der Ehe mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 35 EheG beginnt die Jahresfrist, sobald die Ehe dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gelangt oder der Ehegatte volljährig bzw entscheidungsfähig wird.

3

Im Fall eines Irrtums nach § 36 EheG beginnt d...

Daten werden geladen...