EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 39a Begehren der Aufhebung
Literatur
Barth, Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – die wichtigsten Änderungen aus der Sicht der Pflege, ÖZPR 2017, 80; ders, „Zu erkennen Geben“ und „natürlicher“ Wille – Eine Studie zu einer besonderen Form der Handlungsfähigkeit im österreichischen Recht, ÖJZ 2019, 101; Gruber/Palma, Entscheidungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, in Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Handbuch Erwachsenenschutzrecht (2018) 17.
Übersicht der Kommentierung
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I. Entscheidungsfähigkeit
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§ 39a EheG wurde mit dem 2. ErwSchG eingeführt und regelt die Aktivlegitimation zur Aufhebungsklage. Grundsätzlich kann der Ehegatte – auch wenn ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist – nur selbst über die Aufhebung der Ehe entscheiden. Auch Minderjährige und Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, können die Aufhebungsklage deshalb nur selbst einbringen. Voraussetzung der Klagsführung ist aber die Entscheidungsfähigkeit nach § 24 Abs 2 ABGB. Demnach ist entscheidungsfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dem Ehe...