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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 39a Begehren der Aufhebung

Raphael Thunhart

Übersicht der Kommentierung


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I.
Entscheidungsfähigkeit
1
II.
Gesetzlicher Vertreter
2, 3

I. Entscheidungsfähigkeit

1

§ 39a EheG wurde mit dem 2. ErwSchG eingeführt und regelt die Aktivlegitimation zur Aufhebungsklage. Grundsätzlich kann der Ehegatte – auch wenn ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist – nur selbst über die Aufhebung der Ehe entscheiden. Auch Minderjährige und Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, können die Aufhebungsklage deshalb nur selbst einbringen. Voraussetzung der Klagsführung ist aber die Entscheidungsfähigkeit nach § 24 Abs 2 ABGB. Demnach ist entscheidungsfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dem Ehe...

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