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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 39 Drohung

Raphael Thunhart

1

Drohung nach § 39 EheG ist jede Erklärung, mit welcher der Drohende ankündigt, dem Ehegatten im Fall des Unterbleibens der Eheschließung ein körperliches, psychisches, vermögensrechtliches oder sonstiges Übel zuzufügen. Entscheidend ist, dass der Bedrohte die Ankündigung subjektiv als Übel empfindet und sie ernst nimmt. Welche Bedeutung der Drohende seiner Erklärung beimisst, ist demgegenüber irrelevant, weil § 39 EheG den freien Willensentschluss des Bedrohten schützt und es daher nur auf seine Wahrnehmung ankommt. Daher kann auch eine als „Scherz“ gemeinte Äußerung eine Drohung nach § 39 EheG sein. Unerheblich ist, ob die Drohung gegen den Ehegatten selbst oder ihm nahestehende Personen gerichtet ist, weshalb auch eine Drohung mit Selbstmord den Tatbestand des § 39 EheG erfüllen kann.

2

Die Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Im Gegensatz zur arglistigen Irreführung nach § 38 EheG ist es bei der Drohung nach § 39 EheG ohne Bedeutung, von wem die Drohung ausgeht und ob der andere Ehegatte davon Kenntnis hatte. Daher kann auch die Drohung durch Dritte, etwa durch den eigenen Vater, zur Aufhebung der Ehe berechtigen. Nicht erforderlich ist, dass die Drohung gerade die Herbeiführung der Ehe bezweckt. Auch eine E...

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