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Zum Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit einer gelöschten GmbH
§ 54 Abs 2, § 56 Abs 1 lit c und § 60 NO
1. Die Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft tritt nur ein, wenn neben der Löschung auch die materiell-rechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist (Fortschreibung der Rspr).
2. Ein Feststellungsbegehren muss geeignet sein, die „Unsicherheit über das Rechtsverhältnis“ zu beseitigen. Wird auf Feststellung der Gesellschaftereigenschaft in einer GmbH geklagt, muss zumindest die Gesellschaft mitgeklagt werden.
3. Dem österreichischen Recht ist ein an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfter Anspruch auf Unterlassung von gegenüber Dritten gemachten wahrheitswidrigen Behauptungen über den die Unterlassung Begehrenden unbekannt.
4. Die Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Behauptungen gegenüber Behörden und Gerichten ist schon deshalb mit Art 6 EMRK unvereinbar ist, weil damit in unzulässiger Weise das Recht auf Rechtsschutz beschnitten wäre. Selbst wenn ein Unterlassungstitel vorliegt, muss die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorbringens oder eines Beweismittels stets dem im jeweiligen Verfahren erkennenden Gericht vorbehalten sein.
(OLG Wien 16 R 106/22h; LGZ Wien 58 Cg 39/21p)
[1] Die Z. GmbH (im Folgenden: ...