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Die Antragslegitimation des aufsichtsratsähnlichen Stiftungsbeirats bei Meinungsverschiedenheiten über die Aufstellung des Konzernabschlusses
§ 244 Abs 7 UGB regelt die gerichtliche Antragsbefugnis des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder bei Meinungsverschiedenheiten über die Aufstellung eines Konzernabschlusses. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage der Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf einen bei der Privatstiftung eingerichteten aufsichtsratsähnlichen Beirat.
I. Meinungsverschiedenheit über die Aufstellung eines Konzernabschlusses
1. Allgemeines
Eine Privatstiftung kann Konzernspitze sein, soweit kein Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs 2 Z 1 und 2 PSG vorliegt. Gem § 18 PSG hat der Stiftungsvorstand die Bücher der Privatstiftung zu führen. Dabei sind ua die Bestimmungen der § 244 bis 267 UGB, die Regelungen über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht enthalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Privatstiftung ist daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund von § 18 PSG iVm § 244 UGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet.
Nach § 244 Abs 7 UGB entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im V...