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(Neuerliches) Plädoyer für die Abschaffung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG
§ 35 GmbHG dient dazu, den Kompetenzbereich der Gesellschafter zwingend festzulegen (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG, § 35 Rz 2) und damit auch Lücken des Gesellschaftsvertrages in Ansehung der Kompetenzverteilung zu schließen. Die Regelung entspricht weitestgehend ihrem Vorbild in § 46 dGmbHG. Eine wesentliche Bestimmung enthält das deutsche GmbHG aber im Gegensatz zum österreichischen GmbHG nicht, nämlich jene des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG.
Verkürzt gesagt: § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG unterwirft den Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd dem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände um einen Kaufpreis erwirbt, der ein Fünftel (also 20 %) des Stammkapitals übersteigt, der qualifizierten Beschlussfassung der Gesellschafter. Nach zweijährigem Bestand der Gesellschaft kann die Regelung im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Wird sie dies nicht, gilt sie auch über diesen zweijährigen Zeitraum hinaus. Die Gesetzesmaterialien begründen den Normzweck damit, dass das den Gesellschaftern im Gründungsstadium zustehende Recht der Sacheinlagenprüfung nicht illusorisch gemacht werden solle (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 35 Rz 41). Dem Wortlaut nach werden aber sehr wohl auch a...