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Zu den Erfordernissen des Vorbringens zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung im Gesellschafterstreit
1. Zwar kann im Allgemeinen dann, wenn die einstweilige Verfügung in der Klage beantragt wird, hinsichtlich „des Anspruchs“ ein ausdrücklicher oder schlüssiger Verweis auf das Vorbringen zum Anspruch in der Klage genügen.
2. Dies kann bei mehreren zu sichernden Ansprüchen allerdings nur dann gelten, wenn sich die Zuordnung des (jeweils) zu sichernden Anspruchs in Ansehung verschiedener Sicherungsbegehren (jeweils) als auf der Hand liegend ergibt.
3. Lassen sich (dagegen) aus dem behaupteten Sachverhalt mehrere Ansprüche ableiten, sind jene, hinsichtlich derer die Sicherung oder Regelung begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen.
4. Unschlüssige oder unbestimmte Anträge im Provisorialverfahren sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre.
(OLG Graz 6 R 28/22t; LG Klagenfurt 50 Cg 26/22d)
[1] Die klagende und gefährdete Partei (Kläger) brachte vor, der Erstbeklagte habe den ihm vom Kläger treuhändig übertragenen Hälfteanteil an einer GmbH treuwidrig an die kollusiv mitwirkende Zweitbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei abgetreten.
[2] Mit seiner Klage begehrt er in deren Abschnitt II. folgendes
„ Urteil:
1. Zwisc...