AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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ZWEITER TEIL - Gründung der Gesellschaft
Ablauf der Gründung: Aktiengesellschaften können in Österreich nur noch im Weg einer Einheitsgründung (Simultangründung) gegründet werden. Die Möglichkeit der Stufengründung (Sukzessivgründung) – davor bereits praktisch bedeutungslos – wurde durch das AktRÄG 2009 beseitigt. Es sind ein oder mehrere Gründer erforderlich (§ 2 Rz 18). Wenn kein (freiwilliger) Vorgründungsvertrag abgeschlossen wird, steht am Anfang des Prozesses die Feststellung der Satzung. Gleichzeitig damit oder auch nachträglich (§ 22 Rz 7) übernehmen der oder die Gründer sämtliche Aktien, womit die Gesellschaft errichtet ist (§ 21 Rz 5). Die Gesellschaft besteht nun als Vorgesellschaft, auf die das AktG weitgehend anwendbar ist (§ 34). Die Gründer (dh jene Personen, die an der Satzungsfeststellung beteiligt sind und Aktienübernahmeerklärungen abgeben) bestellen den ersten Aufsichtsrat und den ersten Abschlussprüfer, der erste Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand (§ 23 Rz 13). Nach Leistung der eingeforderten Einlagen haben die Gründer sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands Gründungsberichte zu erstellen (§ 24 Rz 5 und § 25 Rz 6). Bei qualifizierten Gründu...