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Anrechnung Teilzeitbeschäftigter auf die Pflichtzahl nach dem BEinstG
Dienstgeber, die die Pflichtzahl nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichstaxe entrichten (vgl Rauch, Pflichtzahl und Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG, ASoK 2012, 104). Zur Berechnung der Pflichtzahl bei Teilzeitbeschäftigung liegt eine aktuelle Entscheidung des VwGH vor ().
Berechnung der Pflichtzahl
Gemäß § 1 Abs 1 BEinstG ist für je 25 Dienstnehmer ein begünstigter Behinderter einzustellen (Pflichtzahl). Die Pflichtzahl ist daher durch Division der Anzahl der Dienstnehmer durch 25 zu berechnen, ohne dass auf das jeweilige Beschäftigungsausmaß der Dienstnehmer abzustellen ist.
Der Dienstgeber beschäftigt 80 Dienstnehmer. Die Zahl 25 ist in der Zahl der Beschäftigten dreimal enthalten; die Pflichtzahl beträgt daher drei begünstigte Behinderte (80 : 25 = 3,2).
Gleichheitsrechtliche Bedenken
Gegen die Berechnung der Pflichtzahl unter Zugrundelegung dieses Gesetzeswortlauts wurden nunmehr aber gleichheitsrechtliche Bedenken vorgebracht. So wurde geltend gemacht, bei der Berechnung sei nicht auf die Anzahl (Kopfzahl) der beschäftigten Dienstnehmer abzustellen, sondern auf deren Beschäftigungsausmaß . Da die finanzielle Belastung des Dienstgebers im Ergebnis g...