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PV-Info 6, Juni 2012, Seite 10

Der Begriff des Grundlohns im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Mag. Irina Prinz

Seit Inkrafttreten des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) mit 1. 5. 2011 sind Unterschreitungen des per Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegten Grundlohns mit hohen Geldstrafen bedroht (vgl Gerhartl, Maßnahmen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, PV-Info 5/2011, Seite 9 ff). Der Begriff des Grundlohns wird dabei gesetzlich nicht definiert.

Gastbeitrag von Mag. Irina Prinz Mag. Irina Prinz ist Mitarbeiterin im Tax Center der BDO Graz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH.

LSDB-G

Nicht jeder Entfall von Entgeltbestandteilen, die einem Arbeitnehmer per Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehen würden, führt zu einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das LSDB-G. Gemäß § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) stellt (lediglich) die Nichtgewährung des Grundlohns einen Straftatbestand dar. Der Begriff des Grundlohns ist enger zu sehen als der Begriff des Entgelts, wird jedoch gesetzlich nicht definiert.

Erläuternde Bemerkungen

Nach den Erläuternden Bemerkungen zum LSDB-G handelt es sich beim Grundlohn um den für die erbrachte Arbeitszeit zustehenden Grundbezug (Grundl...

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