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PV-Info 6, Juni 2012, Seite 21

Überstundenentgelt bei schlüssig angeordneten Überstunden

Dr. Thomas Rauch

Die Verpflichtung zur Zahlung von Überstunden kann auch durch die Zuordnung von Arbeit, die nicht in der Normalarbeitszeit erledigt werden kann, entstehen.

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 10. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „ Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Anspruch auf Überstundenentgelt

Der Anspruch auf Überstundenentgelt setzt die ausdrückliche oder schlüssige Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber voraus. Werden dem Arbeitnehmer Aufgaben zugeteilt, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der Normalarbeitszeit bewältigt werden können, so ist von einer schlüssigen Anordnung von Überstunden auszugehen ( ,
Arb 10.451).

Überstunden könnten daher zB durch die Vorgabe einer termingebundenen Arbeit, die nicht in der Normalarbeitszeit bewältigt werden kann, schlüssig angeordnet werden (zB ).

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