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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 6

Neuerungen im Obsorge- und Kontaktrecht

Obsorge des hauptsächlich betreuenden Elternteils – Obsorge des getrennt lebenden Elternteils – Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils – Kontakte des Kindes zu Dritten

Barbara Beclin

Der Gesetzgeber stand bei Erlassung des KindNamRÄG 2013 zuletzt unter nicht unerheblichem zeitlichem Druck. Aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom wäre die alte Obsorgeregelung für uneheliche Kinder (§ 166 ABGB aF), nach der der Mutter die Alleinobsorge zusteht, jedenfalls mit außer Kraft getreten, weil sie entgegen Art 14 iVm Art 8 EMRK dem außerehelichen Vater keine Möglichkeit einräumte, auch gegen den Willen der Mutter die (Mit-)Obsorge zu erlangen, sofern dies im Interesse des Kindeswohls läge. § 180 ABGB nF enthält nun ein derartiges Antragsrecht für den Vater, aber auch für jeden Elternteil die Möglichkeit, eine Neuverteilung der Obsorge zu beantragen, sobald sich maßgebliche Umstände ändern. Inhaltlich soll die vom Gericht aufgetragene gemeinsame Obsorge nicht anders funktionieren als die einvernehmlich begründete. Dem hauptsächlich betreuenden Elternteil steht künftig jedenfalls das alleinige Recht zu, den Wohnort des Kindes festzulegen. Das Kind kann sein Recht auf persönliche Kontakte nun sogar gegen den Willen des getrennt lebenden Elternteils durchsetzen. Dritte mit besonderem Naheverhältnis zum Kind bekommen ein eigenes Kontaktrecht.

I. Obsorgeträgerschaft der Eltern

A. „Automatische“ Obsorgeträger

Das KindNamRÄ...

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