Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, begeht bei Umzug ins Ausland ohne Verständigung des anderen, mit der Obsorge betrauten Elternteils einen Sorgerechtsbruch
iFamZ 2017/35
Art 1 HKÜ
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs meint zunächst, es fehle an der internationalen Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts, weil die Minderjährige zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung (vorläufige Übertragung der alleinigen Obsorge an den Vater gem § 107 Abs 2 AußStrG) keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw schlichten Aufenthalt mehr in Österreich gehabt habe. Die Vorinstanzen gingen tatsächlich übereinstimmend davon aus, dass die Mutter mit der Minderjährigen Österreich zwischenzeitlich verlassen hat, wobei dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich die beiden in Indien aufhalten könnten.
1.1. Diese Argumentation scheitert jedoch zum einen an Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa, wonach für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gegenständliche Obsorgeverfahren, in dessen Rahmen die angefochtene vorläufige Entscheidung ergangen ist, ist aber jedenfalls seit anhängig iSd Art 16 VO Brüssel IIa, als der Vater den Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn stellte, und wur...