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GesRZ 4, September 2017, Seite 269

Zustimmungsrechte eines Beirats einer Privatstiftung

§ 95 AktG

§ 20 Abs 2 FBG

§§ 14, 17 Abs 5, §§ 22, 23 Abs 2, § 25 und § 33 Abs 2 PSG

1. In der Stiftungsurkunde kann die Zustimmung eines Beirats zur Gründung eines Unternehmens der Privatstiftung und zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Liegenschaften vorgesehen werden.

2. Der Stifter kann in die Stiftungsurkunde eine Regelung aufnehmen, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der einschlägigen Rspr des OGH Rechnung trägt.

(OLG Linz 6 R 210/16v; LG Steyr 21 Fr 2694/16a)

Zuletzt war mit Notariatsakt vom die Stiftungsurkunde neu gefasst worden. R. und die H. U. Privatstiftung sind die Stifter. Stiftungsorgane sind 1.) der Stiftungsvorstand, 2.) der Stiftungsprüfer, 3.) der S. 270 Familienbeirat und 4.) der Aufsichtsrat (nur in den vom Gesetz zwingend vorgesehenen Fällen). Die Regelung über Zuwendungen an Begünstigte erfolgt in der Stiftungszusatzurkunde.

Insb kann jedes Mitglied des Stiftungsvorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stifter R. abberufen werden. Nach dem Ableben von R. steht dieses Recht dem Familienbeirat zu.

Solange der Stifter R. lebt, bestellt dieser, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstands aus dem Stiftungsvo...

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