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OGH sieht eine Verschmelzung zum Zwecke eines Delistings als rechtsmissbräuchlich an
In der Entscheidung vom , 6 Ob 221/16t, beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob die Verschmelzung der börsenotierte BWT AG mit der nicht börsenotierte BWT Holding AG zum Zwecke des Delistings – ohne vorhergehenden Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) – zulässig war, verneinte dies jedoch.
Der OGH befasste sich zwar nicht mit der grundsätzlichen Frage, ob ein unechtes oder kaltes Delisting (etwa durch Verschmelzung auf eine nicht börsenotierte Gesellschaft) per se unzulässig ist, er entschied im vorliegenden Fall allerdings, dass es auf die abzuwiegenden Interessen ankommt. Im konkreten Fall beurteilte der OGH die Verschmelzung als rechtsmissbräuchlich. Er führt aus, dass bei einer derartigen Vorgehensweise die konkreten Interessenlagen einander gegenüberzustellen und abzuwägen sind. Während der Streubesitz ein begründetes Interesse an der marktmäßigen Preisbildung und besseren Handelbarkeit der Aktien durch die Börsenotierung hat, rechtfertigten die Motive des Mehrheitsaktionärs (durch einen „Börsenabgang“ Kosten zu sparen und durch weniger Publizitätspflichten möglicherweise einen WettbeS. 196 werbsvorteil zu erlangen) ein Delisting ohne Abfindung nicht. Dies vor allem des...