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GesRZ 4, September 2017, Seite 193

Informationserfordernisse und Treuepflicht

Nikolaus Arnold

Ein Gesellschaftsvertrag führt zu einer engen persönlichen Verbundenheit der Beteiligten. Die durch die Gesellschaft begründete Rechtsgemeinschaft beruht auf einem wechselseitigen Vertrauensverhältnis der Gesellschafter. Sie wird von einer Treuepflicht beherrscht, die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruht (RIS-Justiz RS0061585). Auch Treue- oder Loyalitätspflichten von Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft sind seit Langem anerkannt (zur GmbH Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 61 Rz 8; zur Personengesellschaft Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008] Rz 2/229).

Eine Generalformel zur Abgrenzung der inhaltlichen Reichweite der Treuepflichten besteht nicht; letztlich bedarf es hier einer Einzelfallbeurteilung (Aicher/Kraus in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG, § 61 Rz 29).

In der Praxis ist eine Gesellschaft regelmäßig davon abhängig, dass ihre (direkten und indirekten) Gesellschafter ihr Informationen über deren eigene (nicht unmittelbar gesellschaftsbezogene) Belange erteilen. Am deutlichsten und umfangreichsten tritt dies wohl iZm Zusammenschlussanmeldungen zutage. Ohne Mitwirkung der Gesellschafter wäre es unmöglich,...

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