Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 348XVIII. Ausfolgungsverfahren
A. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Ausfolgungsverfahrens wurde mit Inkrafttreten der EuErbVO massiv eingeschränkt. Vor Inkrafttreten der EuErbVO war die inländische Gerichtsbarkeit für Ausfolgungsverfahren gemäß § 107 JN aF stets gegeben. Im Anwendungsbereich der EuErbVO bleibt jedoch nur geringer Platz für ein Ausfolgungsverfahren.
Es gibt nach Ansicht des Gesetzgebers keine Fallkonstellation, bei der es nach der EuErbVO nicht zu einer in Österreich wirksamen Regelung der in Österreich befindlichen Verlassenschaft kommen kann: Wenn ein anderer Mitgliedstaat zur Abhandlung zuständig ist, wird das dort erzielte Abhandlungsergebnis gemäß Art 39 ff, 59 ff bzw 62 ff EuErbVO in Österreich anerkannt.
Wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, besteht eine subsidiäre Abhandlungszuständigkeit gemäß Art 10 Abs 2 EuErbVO für das in einem Mitgliedstaat gelegene Verlassenschaftsvermögen. Nach richtiger Ansicht darf der Verstorbene zusätzlich weder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats noch in den letzten fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gehabt haben, da andernfalls die internationale ...