Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 338XVI. Substitutionsabhandlung
A. Berücksichtigung im ersten Verlassenschaftsverfahren
Ein Nacherbe, der ja Erbe des Verstorbenen ist und nicht Erbe des Vorerben, ist nach hL Partei und von seiner Nacherbenstellung nachweislich zu verständigen. Im Falle einer letztwillig angeordneten Nacherbschaft ist gemäß § 165 Abs 1 Z 4 AußStrG zwingend ein Inventar zu errichten, wobei der Nacherbe zur Inventarserrichtung (und daher wohl auch zu den Schätzungen) zu laden ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung, die dem Nacherben Kenntnis über den Vermögensstand des Verstorbenen verschaffen soll.
Sind Nacherben im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen noch nicht gezeugt, so ist für sie nach dem Wortlaut des § 156 iVm § 5 Abs 2 Z 2 AußStrG ein Substitutionskurator zu bestellen. ME ist das nur dann zwingend erforderlich, wenn deren Interessen gefährdet sind, da bei Vorliegen einer Nacherbschaft ohnehin von Amts wegen gemäß § 165 Abs 1 Z 4 AußStrG ein Inventar zu errichten und die Beschränkung durch das Substitutionsband gemäß § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen ist. Die Bestellung eines Substitutionskurators wird daher für die Abhandlung nur dann erforderlich sein, wenn Fragen der Bewertung des Vermögens oder der Zugehörigkeit zur Verlassenschaft strittig sind.
Wird ein Substitutionskurator bestellt, so hat er die Rechte der Nacherben zu wahren, insbesondere beim gemäß § 165 Abs 1 Z 4 AußStrG zwingend zu errichtenden Inventar der Inventarserrichtung beizuwohnen und darauf zu achten, dass im Einantwortungsbeschluss die Beschränkung durch das Substitutionsband gemäß § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG enthalten ist.
Wie Mondel zutreffend ausführt, ist auch für den Fall der Strittigkeit der Nacherbeneinsetzung selbst ein Substitutionskurator für den Nacherben zu bestellen und in einem Verfahren über widerstreitende Erbantrittserklärungen, das „analog“ den Bestimmungen der § 161 ff AußStrG durchzuführen sein wird, zu klären, ob die Nacherbschaft gültig angeordnet wurde oder nicht. Bis zur Klärung der Frage kommt dem Substitutionskurator als Vertreter der Nacherben jedenfalls Parteistellung zu. Eine Klärung der Frage der Wirksamkeit der Nacherbschaft erst bei Eintritt des Nacherbfalls wäre jedenfalls zu spät, könnte der Vorerbe doch die ganze Verlassenschaft zu Lebzeiten verbrauchen.
Steht fest, dass die Geburt substitionsberechtigter Nacherben ausgeschlossen ist, dass keine Verlassenschaft vorhanden ist oder eine Überlassung an Zahlungs statt erfolgt, ist kein Substitionskurator zu bestellen. War ein Substitutionskurator bestellt worden, ist aber die Geburt substitionsberechtigter Nacherben endgültig unmöglich geworden, so ist der Substitutionskurator vom Verlassenschaftsgericht seines Amts zu entheben.
S. 339Dem Erben steht ein Rekursrecht gegen die Bestellung des Substitutionskurators zu. Die rechtlich geschützten Interessen des Erben sind durch die Bestellung eines Substitutionskurators schon allein deshalb beeinträchtigt, da der Erbe regelmäßig mit den Kosten des Substitutionskurators belastet wird.
Der Einantwortungsbeschluss, in welchem gemäß § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG Beschränkungen durch Nacherbschaften ausdrücklich anzuführen sind, ist dem Nacherben zuzustellen. Gegen diesen ist er insoweit rekursberechtigt, als seine Rechte beeinträchtigt werden, beispielsweise, wenn die genannten Beschränkungen des Vorerben nicht ausreichend im Einantwortungsbeschluss berücksichtigt wurden. Sollte dies unterbleiben, kann der dadurch in seinen Rechten verletzte Nacherbe also Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erheben.
Wurde ein Nacherbe dem Verlassenschaftsverfahren überhaupt nicht beigezogen, so ist er – nach der stringenten jüngeren Rsp des OGH – nach Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur schriftlichen Ausfertigung desselben ebenso wie der übergangene Erbe auf die Erbschaftsklage verwiesen (siehe dazu Kapitel XV.).
Nacherben auf den Überrest sind von ihrer Erbeinsetzung durch Zustellung der letztwilligen Verfügung zu verständigen, dennoch kommt ihnen im Verlassenschaftsverfahren nach der Rsp keine Parteistellung zu. Dementsprechend bedarf es für ungezeugte Nacherben auf den Überrest auch keiner Bestellung eines Substitutionskurators.
B. Einantwortung
Wurde ein Nacherbe eingesetzt, ist das Verlassenschaftsverfahren mit der Einantwortung an den Vorerben nicht abgeschlossen; vielmehr bleibt das Verlassenschaftsgericht (jedenfalls) zur Entscheidung über das Erlöschen der Nacherbschaft oder zur Durchführung der Substitutionsabhandlung zuständig. Das gilt aber nur, wenn die Einantwortung mit der Beschränkung durch das Substitutionsband erfolgt. In diesem Fall ist nach Eintritt des Substitutionsfalls das Verlassenschaftsverfahren nach dem ursprünglichen Erblasser fortzusetzen. Gemäß § 178 Abs 2 AußStrG sind Beschränkungen durch Nacherbschaften in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen und auch im Grundbuch anzumerken.
Wurde ein Nachlass hingegen ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlass des später verstorbenen Vorerben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlass aufgrund einer Nacherbschaft behauptet, so steht ihm nur der Weg der Erbschaftsklage offen. Er S. 340kann nicht eine Erbantrittserklärung abgeben und die Durchführung einer Substitutionsabhandlung begehren. Es fehlt auch an der Möglichkeit der Wiederaufnahme der Abhandlung und es kann keine Substitutionsabhandlung stattfinden. Der Nacherbe ist in diesem Fall auf den streitigen Rechtsweg verwiesen und muss gegen die Erben des Vorerben die Erbschaftsklage anstrengen.
Durch die Beiziehung des Nacherben im (ersten) Abhandlungsverfahren nach dem Erblasser soll Gewähr für die Sicherung der Rechte des Nacherben gegen Dispositionen des Vorerben geboten werden. Aus diesem Grund ist der Nacherbe jedenfalls vom Verlassenschaftsverfahren zu verständigen. Ist dies nicht geschehen und der Substitutionsfall eingetreten, hat der Nacherbe, der behauptet, gesetzwidrig nicht am Verfahren beteiligt worden zu sein, kein Rechtsschutzbedürfnis an der Bekämpfung der Einantwortung des Vorerben. Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt, dass es einem übergangenen Erben verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihm Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben. Auch dem übergangenen Nacherben bleibt daher nur die Erbschaftsklage.
C. Substitutionsabhandlung
Ist die Einantwortung unter Beachtung der Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft erfolgt, so ist das Verlassenschaftsverfahren bei Eintritt des Substitutionsfalls fortzusetzen und der Nacherbe zur Abgabe der Erbantrittserklärung aufzufordern.
Nach Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haben auch die Nacherben eine Vermögenserklärung zu erstatten. Diese bezieht sich auf das der Nacherbschaft unterliegende Nachlassvermögen. Im Fall einer bedingten Erbantrittserklärung ist ein Inventar nur dann zu errichten, wenn die Nacherbschaft sich nicht auf die gesamte Verlassenschaft bezieht.
Schließlich ist ein weiterer Einantwortungsbeschluss zu erlassen, mit welchem den Nacherben die Verlassenschaft eingeantwortet wird.