Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 329XIII. Verfahren bei ausländischem Erbstatut
Nach der EuErbVO kann es zur Anwendung eines ausländischen Erbstatuts kommen. Nach alter Rechtslage war auch bei Anwendung fremden Erbrechts gemäß § 28–30 IPRG aF österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden. Mit der EuErbVO hat sich das geändert, denn nach dieser beinhaltet das Erbstatut nicht nur das materielle Erbrecht ieS, sondern gemäß Art 23 Abs 2 lit e und g EuErbVO auch den Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft sowie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
Dieses weite Verständnis des Erbstatuts führt dazu, dass auch verfahrensrechtliche Bestimmungen davon erfasst sind, was für österreichische Gerichte zur Anwendung fremden Verfahrensrechts führen kann.
Der österreichische Gesetzgeber hat dem durch eine Neuformulierung des § 153 AußStrG Rechnung getragen. Gemäß § 153 AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen eintritt und keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich sind. Es kann aber auch in diesem Fall ein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt werden.
Sind Eintragungen in öffentliche Bücher (Grundbuch, Firmenbuch, Schiffsregister, Markenregister …) erforderlich, so ist ein Unterbleiben der Abhandlung auch bei Anwendbarkeit fremden Erbrechts nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Offen bleibt, wie dieser Fall zu lösen ist. Das österreichische Verlassenschaftsgericht wird in diesem Fall nach einem Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nur jene Verfahrensschritte setzen, die auch bei Anwendung des ausländischen materiellen Erbrechts unbedingt erforderlich sind.
Für diesen Fall regelt § 181a AußStrG eine flexible „Auffangklausel“, nach der bei Anwendbarkeit eines fremden Erbstatuts die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden sind, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern, wenn sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht richten. So kann beispielsweise zur Feststellung der Haftungsbegrenzung nach ausländischem Recht ein Inventar zu errichten sein. Ist nach ausländischem Recht ein Inventar zu errichten, wären auch die ausländischen Bewertungsvorschriften darauf anzuwenden.
Andererseits kann die Erbantrittserklärung entfallen, wenn das maßgebliche Recht eine solche nicht kennt.
Die übrigen Regelungen, wie insbesondere die Todesfallaufnahme, die Zustellung der Testamente, die Befugnisse des Gerichtskommissärs, sind nach hL weiterhin anzuwenden.
S. 330Wie der das Verfahren abschließende Beschluss, der an die Stelle des Einantwortungsbeschlusses tritt, zu bezeichnen ist, hat der öst Gesetzgeber offen gelassen. Als Grundlage für ein auszustellendes ENZ wird jedoch ein verfahrensbeendender Beschluss erforderlich sein, auf den sinngemäß die Bestimmungen über den Einantwortungsbeschluss anzuwenden sind.