Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 41V. Allgemeine Bestimmungen des AußStrG
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Verfahren außer Streitsachen. Im Gegensatz zum Zivilprozess gilt im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich Amtswegigkeit, das heißt, das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.
Generell ist das Außerstreitverfahren (im Gegensatz zum Zivilprozess) von größerer Formfreiheit, Flexibilität und einer Fürsorgekomponente gegenüber den Verfahrensbeteiligten geprägt.
Dennoch wird im Allgemeinen Teil des AußStrG (§§ 1–80 AußStrG) auch auf Bestimmungen der ZPO verwiesen. Im Folgenden werden die für das Verlassenschaftsverfahren wichtigsten Rechtsinstitute überblicksartig vorgestellt.
A. Prozessfähigkeit (Verfahrensfähigkeit)
Unter Prozessfähigkeit versteht man die Fähigkeit, selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter vor Gericht als Partei zu handeln. § 2 Abs 3 AußStrG verweist dazu auf die § 1–5 ZPO. Gemäß diesen richtet sich die Prozessfähigkeit nach der zivilrechtlichen Verpflichtungsfähigkeit.
Eine Person ist gemäß § 1 Abs 1 ZPO insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Prozessfähigkeit), als sie geschäftsfähig ist. Die Geschäftsfähigkeit ist nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen. Prozessunfähige können selbst keine w...