Handbuch Verlassenschaftsverfahren
3. Aufl. 2021
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S. 197X. Verlassenschaftsabhandlung
Endet ein Verlassenschaftsverfahren nicht durch Unterbleiben der Abhandlung gemäß § 153 AußStrG oder durch Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 f AußStrG, so ist die eigentliche Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten.
Zum Überblick über dieses Verfahren siehe Kapitel II.
A. Vertretungsvorsorge (Kuratoren)
Lit: Koch-Hipp, Kuratorenbestellung für den Nasciturus im Verlassenschaftsverfahren, ; Mondel, Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2007, 293; ders, Die Kuratoren im österreichischen Recht2 (2013)
1. Allgemeines
a) Zuständigkeit
Das Gericht hat zunächst dafür zu sorgen, dass im Verlassenschaftsverfahren alle Parteien verfahrensfähig sind. Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist gemäß § 5 Abs 1 AußStrG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
Zur Durchführung der Abhandlung hat das Gericht erforderlichenfalls von Amts wegen oder über...