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Einlagenrückgewähr iZm Upstream-Merger
1. Normadressat des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht auch ein Dritter. Die Gesellschaft hat einen Rückgabeanspruch gegen den Gesellschafter (Aktionär); Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.
2. Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr liegt vor, wenn die durch Aufnahme in die Muttergesellschaft verschmolzene Tochtergesellschaft die zur Finanzierung der Transaktion (zugunsten ihres Gesellschafters) aufgenommene Kreditschuld als Hauptschuld übernehmen musste.
3. Weiß die Kreditgeberin im Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme um diese Vorgangsweise, ist auch sie als Dritte, am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte, zur Rückgabe verpflichtet.
(OLG Innsbruck 1 R 225/11i; LG Innsbruck 14 Cg 21/08w)
Die K. GmbH (Tochtergesellschaft) wurde am mit dem Sitz in Wien eingetragen; Das Kapital in Höhe von 500.000 Schilling war voll einbezahlt. Gesellschafter zu gleichen Teilen waren vier natürliche Personen, darunter die beiden Geschäftsführer Ing. G. R und R. R. Ing. A. M. war ab 1995 zunächst als Assistent de...