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GesRZ 3, Juni 2016, Seite 219

Einlagenrückgewähr beim Upstream Merger

§§ 466, 449, 1354 und 1368 ABGB

§ 14 EKEG

§ 82 GmbHG

§ 411 ZPO

1. Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird verstoßen, wenn die Anteile an der Zielgesellschaft erwerbende Gesellschaft einen Kredit zum Zweck des Anteilserwerbs aufnimmt, die aktuellen Vermögenswerte der Kredit nehmenden Gesellschaft zur Abdeckung des Kredits nicht ausreichend sind und die beiden Gesellschaften dann im Rahmen eines Gesamtplans verschmolzen werden.

2. Weiß die Kreditgeberin im Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme von der von den Beteiligten intendierten Vorgangsweise, dann hat die verbotene verdeckte Einlagenrückgewähr die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zwischen der Kreditgeberin und der Kredit nehmenden Gesellschaft zur Folge.

3. Sind Kreditforderungen wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr materiell-rechtlich erloschen, so sind die zu deren Sicherung von einem Nichtgesellschafter eingeräumten Pfandrechte unwirksam.

(OLG Innsbruck 1 R 118/14h; LG Innsbruck 6 Cg 65/08g)

Der Bruder der Beklagten (in der Folge: Alleingesellschafter oder Bruder) war bis 1999 Prokurist der K. GmbH (in der Folge: Ziel- oder auch Tochtergesellschaft), ab vertrat er diese gemeinsam mit eine...

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