ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 502 Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen
1
Eine ausdehnende Interpretation der Tatbestände des Abs 1 auf jeden SV-rechtlichen Nachteil ist abzulehnen, weil die dort genannten einzelnen schädigenden Maßnahmen einen verhältnismäßig bestimmten Begriffsinhalt aufweisen (VwGH SV-Slg 35.945).
2
Bei Anwendung des Abs 1 ist auf die Umschreibung des Begriffes Arbeitslosigkeit, wie sie in § 12 AlVG gegeben wird, Bedacht zu nehmen (VwGH SV-Slg 28.327).
3
Für den Begriff der Haft ist wesentlich, dass die Bewegungsfreiheit auf einen ausschließlich zur Anhaltung bestimmten Raum eingeschränkt wird, das Zusammenkommen mit Personen, deren Freiheit nicht beschränkt ist, ausgeschlossen wird, die Angehaltenen der Disziplinargewalt der Haftanstalt unterworfen sind und der Tagesablauf der Angehaltenen durch die Haftanstalt geregelt wird. Unter einer - wenn auch die Schärfe der Haft nicht erreichenden - Anhaltung ist (zumind) eine volle Freiheitsentziehung und nicht etwa eine bloß mit Meldezwang verbundenen Konfinierung zu verstehen (VwGH SV-Slg 38.802).
4
Eine Anrechnung von Zeiten, die noch im Pflichtschulalter zurückgelegt wurden, kommt in den Fällen des Abs 1 iVm Abs 6 nicht in Betracht (VwGH SV-Slg ...