ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 31d Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
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Durch die Nov im Rahmen des Art 2 ELGA-G, BGBl I 2012/111 wurde die bis dahin bestehende Mitwirkungspflicht des HV an der „Planung“ auf die Einführung und Umsetzung erweitert. Der HV ist in der Organisation von ELGA einer der Systempartner (§ 2 Z 11 GTelG 2012), welche bestimmte Aufgaben zu übernehmen haben. Er wird dabei auch im übertragenen Wirkungsbereich (§ 31 Rz 45 ff) nach Weisungen des BMG tätig (§ 16a, § 18, § 28 Abs 5 GTelG 2012). Die Bestimmung ist Basis dafür, Mittel der Sozialversicherung (Verbandsbeiträge des HV, § 454, HVSatzung) für das Projekt ELGA zu verwenden (§ 81 Abs 1). Da im GTelG 2012 Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Vertragspartnern und Versicherungsträgern einschließlich Verwendung der e-card vorgesehen sind, sind einschlägige Maßnahmen nach Abs 2 vom HV im Rahmen des ELSY (§ 31a, SVC bzw für allg IT-Organisation die IT-SV, § 31 Rz 18) und nicht durch eine gesonderte Organisationsform abzuwickeln. Im Rahmen des GZG, BGBl I 2013/81 erfolgte eine Detaillierung der Aufgaben des HV.
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§ 31d beruht auf Art 7 „Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)“ der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Or...