ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 361 Einleitung des Verfahrens
Übersicht
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I. | Antragsprinzip | 1-4 |
II. | Inhalt des Antrags | 5, 6 |
III. | Antragslegitimation | 7, 8 |
IV. | Rehabilitation | 9, 10 |
V. | Minderjährige | 11, 12 |
VI. | Mitwirkungspflicht | 13, 14 |
VII. | Antragstellung bei anderen Rechtsträgern | 15-17 |
I. Antragsprinzip
1
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen gilt in der Kranken- und Pensionsversicherung das Antragsprinzip (Abs 1 Z 1). Eine Leistungsgewährung ist nur auf Grund eines Antrages zulässig (RS0085092). In der UV darf der SVT auch von sich aus tätig werden (Abs 1 Z 2). Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften des AVG sind in § 357 taxativ aufgezählt.
2
Nach § 13 Abs 2 AVG müssen fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben schriftlich eingebracht werden. Leistungsanträge betreffend Hinterbliebenenleistungen sind insofern fristgebunden, als sie den konkreten Anfall der Leistung bestimmen. Auch solche materiellrechtlichen Fristen sind von § 13 Abs 2 AVG umfasst (RS0110821). Für die Leistungen des VT aus der UV ist die Antragstellung nur in den ges Ausnahmefällen Voraussetzung (RS0085252).
3
Ein Pensionsantrag kann schon vor Entstehung des Leistungsanspruchs gestellt werden. Die Pension fällt in diesem Fall mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistun...