ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 351i Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen
Übersicht
Rz
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I. | Das BVwG | |||
A. | BVwG statt VwG der Länder | 1-3 | ||
B. | Senat statt Einzelrichter | 4 | ||
C. | Senatszusammensetzung | 5-7 |
I. Das BVwG
A. BVwG statt VwG der Länder
1
Die UHK, welche nach bisheriger Rechtslage als Berufungsbehörde für die vertriebsberechtigten Unternehmen gegen Entscheidungen des HV iZm dem EKO als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art 133 Z 4 B-VG eingerichtet war, wurde im Zuge der mit BGBl I 2012/51 kundgemachten Novellierung des B-VG und der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit Ablauf des Jahres 2013 aufgelöst (Art 151 Abs 51 Z 8 iVm Anlage A. Z 7 B-VG). Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des HV wären nach Art 131 Abs 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grds die VwG der Länder berufen.
2
Nach Art 131 Abs 4 Z 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht aber die Möglichkeit, in Angelegenheiten des Bundes, die nicht iSd Abs 2 der Bestimmung in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundes vorzusehen. Als Beispiel für eine solche Übertragung wird nach den Erläuterungen die derzeit in die Zuständigkeit der UHK...