ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 347a Beschwerdeverfahren
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Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov BGBl I 2012/51 löste die für Rechtsmittel zust LBK und BSK auf (s Vor § 344 ff. Die BSK wird als erste Instanz nur für Angelegenheiten des § 348 wieder errichtet; s § 346). Für alle im 6. Teil des ASVG vorgesehene Verf wurde mit der 81. Nov iSd Vereinheitlichung der Rsp von der Ermächtigung des Art 131 Abs 4 Z 2 lit b B-VG Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit des BVwG begründet. (Für Parteien und Zeugen aus den Bundesländern wird die Anreise aufwendig; s § 347b Rz 2.) Soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt, ist das AVG anzuwenden.
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Unter bestimmten Voraussetzungen stehen - anders als bisher (hins LBK und BSK) - gegen Erk und (nicht bloß verfahrensleitende) Beschlüsse oder bei Säumnis des BVwG Rechtsschutzinstrumente an den VwGH zur Verfügung. Die Voraussetzungen für Beschwerden an den VfGH haben sich nicht wesentlich geändert. Nachstehend wird ein kurzer Überblick über das Rechtsschutzinstrumentarium in SchK-Angelegenheiten gegeben:
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Gegen einen Bescheid (B) der PSK bzw LSK (= belangte Behörde/belBeh) kann binnen 4 Wochen (ab Zustellung bzw ab Verkündung, wenn der B nicht zugestellt wird) bei der belBeh (deren Geschäftsstelle gem § 347 Abs 6) schriftlich Besch...