ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 125 Bemessungsgrundlage
1
Die Höhe des Krankengeldes hängt von der Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ab, das im Beitragszeitraum vor der Erkrankung bezogen wurde. In die BMG sind grds auch Sonderzahlungen pauschaliert durch einen prozentuellen Zuschlag einzubeziehen. Dieser Zuschlag wurde in den Satzungen der KV-Träger einheitlich mit 17% festgesetzt (Galler, Krankengeld und Wochengeld in der gesetzlichen KV nach ASVG und GSVG, JAP 2006/2007/33).
2
Die BMG für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem Versicherten in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging. Das bedeutet im Einzelfall, dass das für einen bestimmten Monat erzielte Entgelt und nicht das in diesem Monat erzielte Entgelt maßgeblich ist. Bei Abschlussprovisionen handelt es sich um Ansprüche, die im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Tätigkeit entstanden und die damit zeitlich eindeutig einordenbar sind. Mag auch die Fälligkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, handelt es sich dabei doch um ein Entgelt für die im Zeitpunkt der Aufnahme des Antrages auf Abschluss eines Vertrages entfal...