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ASoK 12, Dezember 2022, Seite 475

Entlassung wegen Verweigerung von in der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 vorgesehenen PCR-Tests

1. Nach § 5 Abs 3 und § 35 Abs 4 iVm § 4 Abs 1 lit d COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl II 2021/374 in der Fassung BGBl II 2021/392, musste Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, aber weder geimpft noch genesen ist, nicht nur einen in der Schule durchgeführten Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden ist, sondern zumindest einmal in der Woche auch einen „von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test)“ nachweisen.

2. Angesichts der höheren Sensitivität und Verlässlichkeit von PCR-Tests, mit denen bereits geringe Virusmengen nachgewiesen werden können, hat der VfGH Vorschriften, die für bestimmte S. 476 Lebensbereiche einen Antigentest nicht ausreichen lassen, als sachlich gerechtfertigt qualifiziert. Dass Personen, die weder geimpft noch genesen sind, im Hinblick auf die Notwendigkeit der Eindämmung der Pandemie strengeren Vorschriften unterliegen, ist nach der Rechtsprechung des VfGH nicht zu beanstanden, zumal davon ausgegangen werden darf, dass nicht immunisierte Personen, auch wenn sie getestet sind, ein deutlich höheres Übertragungsrisiko aufweisen. Dementsprechend hat der VfGH die Behandlung eines Indi...

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